
BTVG, WEG, WTF!? – Diese beiden Gesetze sollte man als Eigentümer einer Wohnung kennen
BTVG ist die Abkürzung für Bauträgervertragsgesetz. Es ist ein österreichisches Bundesgesetz und ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber bereits vor der Fertigstellung mehr als 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche an den Bauträger zahlen muss. Ziel des BTVG ist der Schutz der Erwerber von Rechten an Gebäuden, Wohnungen und Geschäftsräumen vor dem Verlust ihrer Vorauszahlungen im Fall einer Insolvenz des Bauträgers. In den Anwendungsbereich fällt der Erwerb von Eigentumsrechten, Baurechten, Bestandsrechten und sonstigen Nutzungsrechten einschließlich Leasing.
Das Bauträgervertragsgesetz sieht zum Schutz der Erwerber verschiedene Sicherungsmaßnahmen vor. Eine Sicherung kann auf verschiedene Weise erfolgen, zum Beispiel durch eine schuldrechtliche Sicherung durch eine pfandrechtliche Sicherung und durch eine grundbücherliche Sicherung in Verbindung mit der Zahlung nach einem festgelegten Ratenplan. Eine weitere Möglichkeit der Sicherung ist die, wenn eine inländische Gebietskörperschaft als Bauträger auftritt oder wenn ein Kreditinstitut als Treuhänder agiert und die Zahlungen erst nach Übergabe des Gebäudes an den Bauträger geleistet werden.
Die Beiziehung eines Treuhänders ist für den Bauträger grundsätzlich verpflichtend. Nur wenn eine schuldrechtliche Sicherung für Rückforderungsansprüche eingerichtet wurde, kann ausnahmsweise auf einen Treuhänder verzichtet werden. Sollte der Bauträger gegen die Pflicht der Beiziehung eines Treuhänders verstoßen, drohen laut BTVG hohe Geldstrafen.

WEG bedeutet Wohnungseigentumsgesetz und regelt alle rechtlichen Belange um Eigentümergemeinschaften rund um Immobilieneigentum. Es ist ein österreichisches Bundesgesetz und gilt somit für das gesamte österreichische Bundesgebiet. Eingeführt wurde es im Jahre 1951.
Eigentümer eines Einfamilienhauses sind tatsächliche Eigentümer nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Bei einer Eigentumswohnung in einer Wohnanlage verhält es sich anders, denn Wohnungseigentum ist entsprechend dem WEG ein ideelles Miteigentum. Die Wohnungseigentümer sind daher Miteigentümer an einem Grundstück mit Gebäude und genießen ein ausschließliches Nutzungsrecht an einer Wohnung.
Das WEG regelt unter anderen die Voraussetzungen und den Ablauf des Kaufs- und Verkaufs- einer Wohnung. Geregelt werden auch die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und der Verwaltung der Immobilie. Dazu gehört das Ausmaß, in dem jeder Wohnungseigentümer frei über seine Wohnung verfügen und Änderungen vornehmen darf. Geregelt wird auch, wie die allgemeinen Teile der Liegenschaft durch die Eigentümergemeinschaft verwaltet werden und wie Rücklagen für die Sanierung der allgemeinen Teile gebildet werden.
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